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Die Satzung der Historischen Kommission

Satzung vom 20. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom 12. November 2021.

Aufgabe

(§ 1) Die Historische Kommission hat die Aufgabe, sich im Rahmen der landeskundlichen Kommissionen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe der wissenschaftlichen Erforschung der westfälischen Landesgeschichte in allen ihren Bereichen anzunehmen und sie insbesondere durch Veröffentlichung von Quellen und Darstellungen zu fördern.

Im Einzelnen bestimmt sie selbst ihren Aufgabenbereich in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Beziehung.

Mitglieder

(§ 2) Die Historische Kommission setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.

Die Mitglieder erhalten zum eigenen Bedarf die von der Historischen Kommission finanzierten Veröffentlichungen zu einem ermäßigten Preis.

(§ 3) Zu ordentlichen Mitgliedern können solche Personen gewählt werden, die durch wissenschaftliche Arbeit oder berufliche Stellung zur Mitwirkung an den Aufgaben der Historischen Kommission geeignet erscheinen.

Die Annahme der Wahl zum ordentlichen Mitglied verpflichtet den Gewählten, sich an der Erfüllung der Aufgaben der Historischen Kommission zu beteiligen und deren Ziele zu fördern.

Ein ordentliches Mitglied kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft in eine korrespondierende umwandeln lassen.

(§ 4) Zu korrespondierenden Mitgliedern können solche Personen gewählt werden, die in enger Beziehung zur westfälischen Geschichtsforschung stehen. Sie übernehmen durch Annahme der Wahl keine Verpflichtung zu aktiver Mitarbeit.

(§ 5) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder gewählt werden, die sich um die Historische Kommission besonders verdient gemacht haben.

(§ 6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft. Die freiwillige Aufgabe ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Die Mitgliedschaft kann für beendet erklärt werden (Abwahl), wenn die Voraussetzungen entfallen, unter denen die Wahl erfolgt ist.

Organe

(§ 7) Die Organe der Historischen Kommission sind der Vorstand und die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung).

(§ 8) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden, vier Beisitzern sowie dem Leiter der Kulturpflegeabteilung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, der seine Funktionen durch seinen Vertreter im Amt wahrnehmen lassen kann.

Vorsitzende und Beisitzer werden von der Hauptversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nicht wählbar oder wiederwählbar ist, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat oder im laufenden Wahljahr vollendet.
Wenn die Hauptversammlung eine vorzeitige Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder beschließt, so erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Wahlperiode.

Für Mitglieder, die innerhalb der Wahlperiode freiwillig oder durch Ableben aus dem Vorstand ausscheiden, ist auf der folgenden Hauptversammlung Ersatz zu wählen.

Bei einem Wechsel in Vorstandsämtern bestimmt die Hauptversammlung den Zeitpunkt der Amtsübernahme.

(§ 9) Der Vorstand wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, nach Bedarf oder auf Verlangen zweier Mitglieder wenigstens fünf Tage im Voraus schriftlich oder mündlich, mindestens zweimal im Jahr einberufen.

Die Vorstandssitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, geleitet.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer einem Vorsitzenden drei weitere Mitglieder mitwirken. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Ja- über die Nein-Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(§ 10) Der Vorstand bereitet die Hauptversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er erstattet der Hauptversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und legt eine Jahresabrechnung vor.

In Fällen äußerster Dringlichkeit können die beiden Vorstandsvorsitzenden und der Leiter der Kulturpflegeabteilung oder sein Vertreter im Amt durch einstimmigen Beschluss Maßnahmen einleiten oder Entscheidungen treffen, ohne einen Beschluss der Hauptversammlung abzuwarten. Vorstand und Mitglieder sind unverzüglich zu unterrichten.

(§ 11) Der Vorstand regelt die Rechte und Pflichten der von der Historischen Kommission beauftragten Bearbeiter der Kommissionsveröffentlichungen.

(§ 12) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Mitglieder zu unterrichten.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Historischen Kommission zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder die Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde der Hauptversammlung oder dem Geschäftsführer zugewiesen sind.

Die Vorsitzenden legen dem Kulturausschuss des LWL jährlich einen Arbeitsbericht vor.

Der Erste Vorsitzende erhält während der Dauer seines Amtes eine vom Direktor des LWL festgesetzte Aufwandsvergütung.

(§ 13) Jährlich findet mindestens eine Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) statt. Sie muss in der ersten Jahreshälfte abgehalten werden.

Der Erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter, lädt die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Mitglieder können bis 15 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich Ergänzungen der Tagesordnung verlangen; sie haben gleichzeitig dem Vorstand den Inhalt ihrer Anträge mit einer kurzen Begründung anzugeben. Von einer Ergänzung der Tagesordnung hat der Vorstand den Mitgliedern bis zum Beginn der Hauptversammlung schriftlich Kenntnis zu geben.

Aus wichtigem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen; dies muss unverzüglich geschehen, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten es schriftlich unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände verlangt.

(§ 14) Die Hauptversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so können die anwesenden Vorstandsmitglieder durch einstimmigen Beschluss einen von ihnen mit dieser Aufgabe betrauen. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, obliegt die Leitung dem ältesten von ihnen.

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht in der Versammlung selbst festgestellt worden ist.

Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung kann am selben Tag eine neue Hauptversammlung einberufen und durchgeführt werden. Hierauf ist bei der Einladung zur Hauptversammlung hinzuweisen.

Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitglieder an den Sitzungen der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an einem bestimmten Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben sowie auf diese Weise Beschlüsse fassen können. Der Vorstand kann weiterhin beschließen, dass die Mitglieder ihre Stimmen unabhängig von ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung innerhalb einer bestimmten Frist vor oder nach Durchführung der Hauptversammlung schriftlich abgeben können. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für Sitzungen des Vorstandes.

(§ 15) In den Sitzungen der Hauptversammlung haben alle anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder Stimmrecht; sie können es nicht durch einen Vertreter ausüben lassen. Die korrespondierenden Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich. Zu den sonstigen Veranstaltungen sind Gäste zugelassen.

Die Hauptversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit Mehrheit der abgegebenen Ja- über die abgegebenen Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der die Hauptversammlung leitende Vorsitzende.

Die Wahl der Mitglieder sowie der Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl durchgeführt. Andere Wahlen und Abstimmungen können durch Zuruf oder Handaufheben erfolgen, wenn nicht auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt, ist gewählt, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhält.

Zum Mitglied gewählt ist, wer zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Die Abwahl einer Mitgliedschaft erfolgt in geheimer Wahl; erforderlich ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Stimmberechtigten. Die Wahl eines Ehrenmitglieds bedarf einer Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Kommt bei Vorstandswahlen eine Mehrheit nicht zustande, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Wer bei diesem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält, ist gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(§ 16) Die Hauptversammlung ist für alle Angelegenheiten der Historischen Kommission zuständig, soweit diese Satzung nichts anderes regelt. Insbesondere ist sie zuständig für:

a) den Beschluss der Kommissionssatzung einschließlich deren Änderung in Abstimmung mit dem Direktor des LWL (hierzu bedarf es der zustimmenden Mehrheit von zweit Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder);

b) die Festlegung der allgemeinen Perspektiven der Kommissionsarbeit;

c) die Beschlussfassung über das vom Vorstand vorgetragene Arbeitsprogramm und Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;

d) die Entlastung des Vorstandes;

e) die Wahl bzw. Abwahl der Mitglieder, Ehrenmitglieder und der Vorstandsmitglieder einschließlich der Vorsitzenden sowie der Mitglieder der Fachausschüsse. Wahlvorschläge, die nicht vom Vorstand selbst ausgehen, müssen spätestens 60 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.

f) die Anordnung vorzeitiger Neuwahlen einzelner oder aller Vorstandsmitglieder. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrages mindestens 90 Tage vor der Hauptversammlung. Der Antrag muss von mindestens einem Viertel aller Stimmberechtigten der Historischen Kommission gestellt werden. Zur Annahme des Antrags bedarf es der Zustimmung in geheimer Wahl von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten;

g) die Auflösung der Kommission. Hierzu bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wenn der Rat für westfälische Landeskunde eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und die zuständigen Ausschüsse des LWL der Auflösung zugestimmt haben.

(§ 17) Zur Vorbereitung und Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben können Fachausschüsse für bestimmte Aufgabenbereiche gebildet werden. Die Mitglieder und die Vorsitzenden dieser neuen Fachausschüsse werden von der Hauptversammlung alle drei Jahre neugewählt; Wiederwahl ist möglich.

Zu Fachausschussmitgliedern können auch sachverständige Personen gewählt werden, die nicht der historischen Kommission angehören.
Die Beschlüsse der Fachausschüsse haben den Charakter von Empfehlungen, sie sind den Mitgliedern der Historischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.

(§ 18) Über die Verhandlungen der Hauptversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der jeweils nächsten Sitzung zu genehmigen sind. Der Protokollführer ist der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall eine vom Vorstand zu benennende Person.

Geschäfts- und Forschungsstelle

(§ 19) Für ihre Aufgabenerfüllung stellt der LWL der Historischen Kommission eine eigene Geschäfts- und Forschungsstelle zur Verfügung. Die entsprechenden Dienstkräfte stellt der LWL nach Maßgabe seines Stellenplanes. Der Vorstand der Historischen Kommission kann bei der Einstellung von wissenschaftlichen Dienstkräften eine Empfehlung abgeben. Für wissenschaftliche Dienstkräfte der Forschungs- und Geschäftsstelle ruht eine etwaige Mitgliedschaft in den Westfälischen Kommissionen für Landeskunde. Der Direktor des LWL ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte, die seitens des LWL für die Historische Kommission tätig sind.

(§ 20) Der Geschäftsführer der Forschungs- und Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil.

Der Geschäftsführer erstellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden für den Vorstand den Entwurf des Arbeitsprogrammes, des Wirtschaftsplanes und des Jahresberichtes.

Im Rahmen seiner Arbeitsmöglichkeiten ist er unter der fachwissenschaftlichen Aufsicht des Vorsitzenden verantwortlich für die Durchführung des beschlossenen Arbeitsprogrammes und für die Erledigung der laufenden Arbeiten der Historischen Kommission.

Rechtsstellung

(§ 21) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Historische Kommission nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplanes des LWL entsprechende Mittel.

Die Historische Kommission kann im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Zuwendungen Dritter entgegennehmen.

In allen Angelegenheiten der Historischen Kommission, die nicht die wissenschaftliche Kommissionsarbeit betreffen, ist die Historische Kommission den Dienststellen der Kulturpflegeabteilung des LWL gleichgestellt. Für die Erledigung der verwaltungsmäßigen Aufgaben der Geschäfts- und Forschungsstelle finden daher die für den LWL geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Geschäftsführer hat insoweit dieselben verwaltungsmäßigen Befugnisse wie die Leiter der Dienststellen der Kulturpflegeabteilung. Ist kein Geschäftsführer vorhanden, wird die Übertragung dieser Befugnisse durch die Kulturpflegeabteilung des LWL geregelt.

(§ 22) Die allgemeine Aufsicht über die Historische Kommission führt der Direktor des LWL.

Die fachwissenschaftliche Aufsicht über das wissenschaftliche Personal obliegt dem Vorsitzenden der Historischen Kommission.

Schlussbestimmung

(§ 23) Diese Satzung tritt am 20. Oktober 1993 in Kraft und gilt in Verbindung mit der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde vom 5. November 1992. Frühere Satzungen sind damit ungültig.